Änderung von § 6 "Ersatzpflanzung, Ausgleichsabgabe"
Nach einer Klage und der damit verbundenen Aussetzung der Berliner Baumschutzverordnung in Bezug auf den Umfang der erforderlichen Ersatzpflanzung ist mit Datum vom 05.10.2007 der §6 der Berliner Baumschutzverordnung geändert worden.
Die Änderungen betreffen den erforderlichen Umfang der Ersatzpflanzungen. Während vorher je angefangene 15 cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes ein Ersatzbaum gepflanzt werden musste, richtet sich die Anzahl der Ersatzpflanzung nun nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer, der ökologischen Wertigkeit und des Zustand des zu
entfernenden Baumes.
Im Ergebnis ist nach der neuen Baumschutzverordnung von einer deutlich reduzierten Ersatzpflanzung auszugehen (siehe Anlage).